Häufig gestellte Fragen
Darf ViaVitalis in Ihr
Unternehmen kommen?
Üblicherweise benötige ich die Erlaubnis der Geschäftsleitung oder des entsprechenden Entscheidungsbefugten. In der Vergangenheit hat es sich für die Mitarbeiter bewährt, sich an den direkten Vorgesetzte, den Abteilungsleiter, den Betriebs- bzw. Personalrat, oder den Geschäftsführer zu wenden.

Wie funktioniert die Organisation der Firmenmassage?
Es
gibt verschiedene Modelle, jedoch ist es im Regelfall so, dass ich mit der
Geschäftsleitung, Niederlassungsleitung oder dem entsprechenden
Entscheidungsverantwortlichen einen festen Tag im regelmäßigen Turnus
vereinbare.Es
sollte ein abgetrennter Bereich zur Verfügung gestellt werden, wo ich die
Massagen ungestört durchführen kann.
Welche Vorteile bringt ViaVitalis dem Unternehmen?
Aufwertung des Firmenimages und PR durch
Gesundheitsvorsorge im Unternehmen.
Steigerung
der geistigen Präsenz und des allgemeinen Wohlbefindens Ihrer Mitarbeiter.
Weniger
Fehlzeiten, geringere Kosten durch Arbeitsunfähigkeitstage.
Welche Abrechnungsvarianten sind möglich?
Es
werden verschiedenste Varianten praktiziert.
Vom
Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitszeit (während der Mitarbeiter die Massage selber
zahlt) bis zu finanzieller Übernahme der gesamten oder eines Teiles der Kosten
durch das Unternehmen.
Kann ich als Arbeitgeber steuerliche Vorteile geltend machen?
Wann und wie oft wird
massiert?
Meist
werden die Massagen auf einen festen Wochentag gelegt. Eine präventive Massage
sollte wenn möglich einmal wöchentlich, aber mindestens im 2 Wochen Turnus
durchgeführt werden. Je nach Ausgangssituation können aber auch ein 4-wöchiger
Rhythmus oder eine Vierteljährliche Behandlung ausreichen.
Welche Vorteile bringt
ViaVitalis Ihren Mitarbeitern?
Haltungsbedingten Verspannungen wird
vorgebeugt und entgegengewirkt Massage lockert nicht nur verkrampfte Muskeln,
sonder ist auch Wellness für die Seele und erfrischt den Geist.
Regelmäßige Massagen, führen im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Grundstimmung und steigern somit Lebens- und Arbeitsqualität
4.36 Gesundheitserhaltende Maßnahmen im Betrieb
§ 3 Nr. 34 EStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 sieht vor, dass
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers bis zu
einem Betrag von 500 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Diese Steuerbefreiungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft.
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des
Fünften Sozialgesetzbuchs Bezug genommen. Der Arbeitgeber soll seinen
Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen
Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierzu gehören z. B. Massagen,
Rückenkonzepte, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
Förderung der psychosozialen Belastung und Stressbewältigung am Arbeitsplatz
sowie Einschränkung des Suchtmittelkonsums. Die Steuerbefreiung soll auch
für Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gelten, die die
Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Die Übernahme
bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios
soll allerdings nicht begünstigt sein.